1. Erleichterung beim Investitionsabzugsbetrag (§7g EStG)
Für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2015 entfällt die Funktionsbenennungspflicht beim Investitionsabzugsbetrag. Aber: Elektronische Übermittlung der gebildeten Investitionsabzugsbeträge sowie deren Änderung (Neubildung/Auflösung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz [nicht mittels Fibu, sondern aus E-Bilanz].
2. Übertragung stiller Reserven nach §6b EStG
Unternehmer können die bei einer Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter aufgedeckte Gewinne („stille Reserven“) steuerneutral auf ein neu angeschafftes Wirtschaftsgut übertragen (ggfs. über die Bildung einer sog. Reinvestitionsrücklage).
Voraussetzungen:
- Unternehmer muss grundsätzlich bilanzieren
- Veräußerungsgewinn ist im Inland steuerpflichtig
- Abzug oder Rücklage muss in der Buchhaltung nachvollziehbar sein
- Veräußertes Wirtschaftsgut muss mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen gehören
- Ersatzwirtschaftsgut muss zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im EWR-Raum gehören.
3. Erweiterung der Konzernklausel (§8c Abs. 1 S. 5 KStG)
Werden Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25% bzw. mehr als 50% veräußert und sind in der Kapitalgesellschaft noch ungenutzte (steuerliche) Verlustanteile enthalten, so gehen diese Verlustanteile anteilig im Verhältnis des veräußerten Anteils (25,1% – 50,0%) bzw. voll, bei einer Anteilsveräußerung von mehr als der Hälfte (also > 50,0%), unter.
Ausnahme: Der Verlustvortrag geht nicht verloren, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person (natürlich oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft) zu jeweils 100% mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
4. Bauleistungen (§13b UStG)
Laut BFH-Urteil vom 28.08.2014 sind Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke. Daher Ergänzung des §13b Abs. 2 Nr. 4 UStG (Bauleistungen) um die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung zu bestärken: „Leistungen an Betriebsvorrichtungen können auch Bauleistungen sein.“
5. Steuerentstehung unrichtig ausgewiesener USt, dazu auch BMF-Schreiben vom 7.10.2015
BFH-Urteil vom 05.06.2014 sagt aus, dass die Steuerentstehung der in der Rechnung falsch ausgewiesenen Umsatzsteuer vor Ausgabe der (auslösenden) Rechnung mit Unionsrecht nicht vereinbar ist [Grundsatz bisher: Steuer entsteht mit der Leistung.]. In der neuen Fassung entsteht nun die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer mit der Ausgabe der Rechnung.
Zusätzlich muss ein unrichtig bzw. unberechtigt ausgewiesener Mehrbetrag auch zurückgezahlt werden, um die Umsatzsteuer zu berichtigen (BMF-Schreiben vom 07.10.2015).
6. Weitere Hinweise
Anhebung Grenzen Buchführungspflicht
Ab dem 01.01.2016 wurde den Grenzen für die handelsrechtliche und steuerrechtliche Buchführungspflicht erhöht: Die Umsatzgrenze von 500.000 € auf 600.000 € und die Gewinngrenze von 50.000 € auf 60.000 €.
Änderung beim Lohnsteuerfreibetrag
Arbeitnehmer können mit Wirkung ab dem 01.01.2016 einen „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren stellen.
Postfachadresse und Vorsteuerabzug
Das Merkmal „vollständige Anschrift“ für den Vorsteuerabzug erfüllt laut BFH-Urteil vom 22.07.2015 (Aktz. V R 23/14) nur die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Eine Postfachadresse genügt in diesem Fall nicht.
Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Er ist als Informationssammlung zu verstehen und soll nur allgemein über die Rechtslage informieren.