1. Ziele/Anwendungszeitpunkt

Ziele sind die Angleichung der Rechnungslegung innerhalb der EU, die Schematisierung der Rechnungslegung, die Vereinheitlichung und Standardisierung der Angabepflichten zur besseren Vergleichbarkeit, der Bürokratieabbau durch Erleichterungen und die Aufwertung des Anhangs.

Diese Regelungen sind auf Jahresabschlüsse anzuwenden, deren Geschäftsjahr nach dem 31.12.2015 beginnt. Freiwillig können diese Regelungen auch schon auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.12.2013 beginnen.

2. Erhöhung Schwellenwerte

Die Schwellenwerte für kleine und mittlere Gesellschaften wurden erhöht. Für kleine Gesellschaften gilt nun ein Umsatzerlös von 12 Mio. € (bisher 9,68 Mio. €) und eine Bilanzsumme von 6 Mio. € (bisher 4,84 Mio. €) als Schwelle zur mittleren Gesellschaft. Für mittlere Gesellschaften gilt nun ein Umsatzerlös von 40 Mio. € (bisher 38,5 Mio. €) und eine Bilanzsumme von 20 Mio. € (bisher 19,25 Mio. €) als Schwelle zur großen Gesellschaft.

3. Auswirkungen

a) Nun wird die Aktivseite der Bilanz gegliedert in:

 

Anlagevermögen
+ Umlaufvermögen
+ (aktive) Rechnungsabgrenzungsposten
+ Aktive latente Steuern
+ Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
./. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

= Bilanzsumme i.S.d. §267 HGB n.F.

 

Das BilRUG wirkt sich auch auf die Bilanzposten aus: Einheitliche Nutzungsdauer für

  • Entgeltlich erworbene Geschäfts- und Firmenwerte
  • Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

 

Kann die Nutzungsdauer der vorgenannten Vermögensgegenstände nicht sicher geschätzt werden, erfolgt die Abschreibung zwingend über 10 Jahre, andernfalls entsprechend der Schätzung.

b) Weit größere Auswirkungen hat das BilRUG auf die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV):

 

Zu den Umsatzerlösen gehören künftig auch

  • alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung/Verpachtung von Produkten, sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen

 

Abzüglich

  • Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer sowie mit dem Umsatz verbundene direkte Steuern

Zusätzlich entfällt der gesonderte Ausweis außerordentlicher Aufwendungen und Erträge in der GuV. Stattdessen wird ein nicht inhaltsgleicher Ausweis sog. Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung im Anhang eingeführt.

Damit ändert sich die Gliederung der GuV, es entfallen die Posten

  • „außergewöhnliches Ergebnis“
  • „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“

Nach dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ schließt die GuV wie folgt:

  • „Steuern vom Einkommen und Ertrag“
  • „Ergebnis nach Steuern“
  • „Sonstige Steuern“
  • „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“
c) Zuletzt wirkt sich das BilRUG auch auf den Anhang aus. Dessen Struktur wird verbessert durch
  • Einheitliche Gliederungsvorgaben
  • Angaben im Anhang erfolgen in der Reihenfolge der jeweiligen Posten in der Bilanz bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung
  • Orientierung entsprechend § 266 HGB „Gliederung der Bilanz“ und § 275 HGB „Gliederung der GuV“

Anlagegitter/Anlagespiegel wird (nicht für kleine Gesellschaften) erweitert um

  • Kumulierte Abschreibungen zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres
  • Abschreibungen des Geschäftsjahres
  • Änderungen der kumulierten Abschreibungen durch Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen des Geschäftsjahres

Daneben enthält der Anhang künftig Angaben zu

  • Haftungsverhältnissen unter Erweiterung um
    – „Verpflichtungen aus Altersversorgung“ und
    – „Verpflichtungen gegen verbundene oder assoziierte Unternehmen“
  • Nachberichterstattung

Dagegen entfallen zukünftig

  • Angaben zur Währungsumrechnung
  • Pflichtangabe über den Teil der Ertragssteuern, der auf das Ergebnis der gewöhnlichen Tätigkeit und auf das außergewöhnliche Ergebnis entfällt

Und zusätzlich für kleine Gesellschaften

  • Aufstellung des Anlagespiegels
  • Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats
  • Angabe über latente Steuern
  • Angaben über periodenfremde Erträge und Aufwendungen

 

Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Er ist als Informationssammlung zu verstehen und soll nur allgemein über die Rechtslage informieren.